Satzung
S A T Z U N G der Bürgeraktion Umweltschutz Zentrales Oberrheingebiet (BUZO) e. V.
Die BUZO ist ein gemeinnütziger Verein. Die folgende Satzung kann auch als PDF-Datei heruntergeladen werden: DOWNLOAD
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bürgeraktion Umweltschutz Zentrales Oberrheingebiet" und bedient sich der Abkürzung „BUZO". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verpflichtet sich, für den Umweltschutz einzutreten, indem er sich für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, des Menschen, der Tier- und Pflanzenwelt vor schädlichen Einflüssen einsetzt. Im Rahmen dieses Zieles verpflichtet er sich, Planungen anzuregen und Entwürfe zu erstellen. Die Mitglieder tragen durch ihre Tätigkeit gemäß den Satzungsbestimmungen zu der Durchführung dieser Aufgaben bei.
§ 3 Tätigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung von Mitteln des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe für Zwecke des Natur- und Umweltschutzes.
§ 7 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennt, sich durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag zur Einhaltung der Satzung und zur Leistung der Vereinsbeiträge verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt der Vorstand fest, sofern die Mitgliederversammlung keine Regelung trifft.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Dieser kann jederzeit schriftlich mit Wirkung zum Ende des folgenden Monats an den Vorstand erfolgen.
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied sich einer ehrenrührigen Handlung schuldig gemacht hat oder gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder Handlungen im Namen des Vereins ausführt, um sich persönlich zu bereichern. Über den Ausschluss hat der Vorstand zu entscheiden, wobei zum Ausschluss eines Mitglieds die Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstandes erforderlich ist.
c) durch Ausschluss im Falle einer Nichtzahlung der Vereinsbeiträge über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren. Über den Ausschluss hat der Vorstand zu entscheiden, wobei zum Ausschluss eines Mitglieds die Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstandes erforderlich ist.
§ 9 Vorstand und Geschäftsführung
Der Verein hat einen geschäftsführenden Vorstand, der sich aus dem/der Vorsitzenden und einem oder mehreren Stellvertreter/-innen zusammenstellt. Er besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter/-in mit Kassenwart-Funktion. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Beisitzer/-innen in den geschäftsführenden Vorstand wählen, die nicht vertretungsberechtigter Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Wahl des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mindestens alle zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung beschließt über ihre Entlastung.Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Versammlungsleiter/-in und Schriftführer/-in werden von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Auf dieser Versammlung werden beschlossen:
- Genehmigung des Geschäftsberichtes,
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
- Genehmigung des Finanzplanes für das kommende Kalenderjahr und
- Satzungsänderungen und Entscheidungen, die nach der Satzung durch die Mitglieder zu treffen sind.
Soweit es im Folgenden nicht ausdrücklich anders geregelt ist, werden Beschlüsse von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 12 Änderungen und Neufassungen der Satzung
Satzungsänderungen oder Neufassungen der Satzung müssen in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die beabsichtigten Änderungen bzw. der neue Satzungstext ist zum Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu machen. Mitglieder dürfen durch schriftliche Vollmacht eine andere Person als Vertretung benennen. Diese darf selbst Mitglied sein und maximal zwei weitere Mitglieder vertreten.
§ 13 Einberufung von Versammlungen
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder durch Veröffentlichung in einer Mitgliederinformation.
§ 14 Protokollierung von Versammlungen, Beschlüsse und Anfechtungen
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Punkte der Tagesordnung und das einzelne Ergebnis festgehalten sind. Es wird ein Schriftführer gewählt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins muss in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die Absicht der Auflösung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Karlsruhe, 29.11.2010